1. Arbeitgeber dürfen Referenzauskünfte über Mitarbeiter nur mit Ermächtigung durch den Mitarbeiter geben. (Laut Datenschutzgesetz) Das gilt auch für Anfragen von z.B. Kreditkartenorganisationen oder Vermietern etc.
2. Laut Datenschutzgesetz hat der/die Mitarbeiter/in ein Einsichtsrecht in seine Personalunterlagen. Also Personaldossiers und andere persönliche Daten die in der Firma über ihn vorhanden sind. Kein Einsichtsrecht für den/die Mitarbeiter/in besteht nur in persönliche Notizen des Arbeitgebers, Unterlagen über laufende Verfahren oder auch Unterlagen betreffend Karriereplanung etc.
3. Auch über den Inhalt erteilter Referenzauskünfte muss der/die Mitarbeiter/in auf Verlangen informiert werden.
4. Arbeitnehmende können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Deshalb rate ich Arbeitgebern, Referenzen etc. nur schriftlich zu erteilen
PS. Gilt für die Schweiz!